Ausgaben zur Anschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes sind Betriebsausgaben. Sie sind steuerrechtlich nicht sofort abzugsfähig, sondern nach § 7 EStG im Wege der AfA auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: siehe AfA-Tabellen der Finanzverwaltung).
Die Höhe der jährlichen Abschreibungen ist bestimmt durch die Nutzungsdauer und die angesetzte Abschreibungsmethode.
Planmäßige Abschreibungen für Sachanlagen werden gebucht auf das Kostenkonto #Abschreibungen auf Sachanlagen.
Siehe auch: