Für Wirtschaftsgüter, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden, kann in diesem Jahr die AfA nur zeitanteilig (pro rata temporis) verrechnet werden. Dabei wird im Allgemeinen eine Aufrundung auf volle Monate nicht beanstandet. Aus Vereinfachungsgründen kann bei beweglichen abnutzbaren Anlagegütern beim Zugang im ersten Halbjahr (bezogen auf das Geschäftsjahr) die AfA-Berechnung zum vollen Jahressatz erfolgen, bei Zugang im zweiten Halbjahr zum halben Jahressatz (R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR).
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