Nur im ersten Nutzungsjahr erfolgt die Abschreibung von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. In den Folgejahren wird der jeweilige Buch- bzw. Restwert zugrunde gelegt. Vom Gesetzgeber gibt es folgende Regelungen für die degressive Abschreibung für Anschaffungen
bis Ende 2000: begrenzt auf max. 30 % pro Jahr (höchstens dem 3-fachen der linearen Abschreibung)
vom 01.01.2001 bis 31.12.2005: begrenzt auf max. 20 % pro Jahr (höchstens dem 2-fachen der linearen Abschreibung)
vom 01.01.2006 bis 31.12.2007: begrenzt auf max. 30 % pro Jahr (höchstens dem 3-fachen der linearen Abschreibung)
vom 01.01.2008 bis 31.12.2008: ausgesetzt
vom 01.01.2009 bis 31.12.2010: begrenzt auf max. 25 % pro Jahr (höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung)
seit 01.01.2011: ausgesetzt (nur lineare Abschreibung möglich)
Die degressive Methode darf nur bei beweglichen Anlagegütern angewandt werden. Sie wurde vor allem bei Anlagegütern angesetzt, deren Wertminderung in den ersten Nutzungsjahren besonders hoch ist (z.B. Computer).
Ein Wechsel von degressiver zur linearen Abschreibung (kombinierte Abschreibung) ist zulässig.