Ein Teilzugang erhöht die ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten des Anlagegutes. Der Betrag wird zum Buchwert im laufenden Geschäftsjahr (vor Berechnung der AfA) hinzugerechnet. Gegebenenfalls erhöht sich durch einen Teilzugang die Nutzungsdauer des Anlagegutes (siehe Feld Nutzungsdauer auf der Registerkarte AfA-Werte).
Als Teilzugang werden auch nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten erfasst. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten sind die Kosten aus Vereinfachungsgründen so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn dieses Jahres aufgewendet worden (R 44 Abs. 11 Satz 3 EStR).
Wird z.B. eine Rechneranlage erweitert oder verbessert, so handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, die zu aktivieren sind. Sie werden dem Buchwert zum Ende des Vorjahrs hinzugerechnet, sind also in dem Jahr, in dem sie aufgewendet werden, Teil der Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Die Restnutzungsdauer ist unter Berücksichtigung des Zustands der Anlage im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Anschaffungskosten neu zu schätzen. Wird die Anlage degressiv abgeschrieben, so kann nach dem bisherigen Prozentsatz abgeschrieben werden.