Für die Aufstellung einer Konzernbilanz ist in formaler Hinsicht ein einheitliches Gliederungsschema erforderlich (§ 297ff. HGB). Bei der Zusammenfassung von Konzernunternehmen zu einem aussagefähigen Konzernabschluss sind die innerkonzernlichen Beziehungen und Verbindungen, die in Vermögens-, Kapital- und Erfolgsgrößen ihren Niederschlag finden, aufzurechnen. Die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen bilden den Konsolidierungskreis.